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   BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52   

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https://dejure.org/1953,4871
BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52 (https://dejure.org/1953,4871)
BGH, Entscheidung vom 16.12.1953 - VI ZR 160/52 (https://dejure.org/1953,4871)
BGH, Entscheidung vom 16. Dezember 1953 - VI ZR 160/52 (https://dejure.org/1953,4871)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 15.11.1951 - III ZR 21/51

    Inanspruchnahme eines Kraftfahrzeugs

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (MDR 1952, 353) gehe das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf eine Besitzübertragung in dem Augenblick Über, in dem die Inanspruchnahme zur Verfügung dem Besitzer mitgeteilt werde.

    Das entspricht der in der Rechtsprechung (OGHZ 4, 34 [38]) vertretenen und auch vom Bundesgerichtshof gebilligten Rechtsauffassung (BGHZ 4, 10, [17]).

    Nach allgemeiner Verwaltungsrechtslehre führt nur die Verfügung einer sachlich absolut unzuständigen Stelle die Nichtigkeit des Verwaltungsakts herbei (BGHZ 4, 10 [18]).

    Bei einer Inanspruchnahme zur Verfügung, wie sie hier vorliegt, geht das Eigentum in diesem Zeitpunkt von dem früheren Eigentümer auf den Begünstigten über (BGHZ 4, 10 [16] mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum).

    Da das Eigentum kraft öffentlichen Rechts originär ohne Rücksicht auf Besitzübertragung schon in dem Zeitpunkt übergeht, in dem die Beorderung dem Leistungspflichtigen mitgeteilt wird (BGHZ 4, 10 [16]) kann es entgegen der Auffassung, der Revision für den Eigentumserwerb durch die Amtsverwaltung P. keine Rolle spielen, ob der Amtsdirektor der Gemeinde Kenntnis von der Zuweisung des Wagens erhalten hat.

    Allerdings würde ein innerer Widerspruch und eine völlige Unklarheit darüber, was verfügt werden sollte, den Verwaltungsakt nichtig machen (Urteil BGH III ZR 21/51 vom 15. November 1951, insoweit in BGHZ 4, 10 nicht abgedruckt und III ZR 29/50 = L-M Nr. 4 zu § 23 RLG).

    Es würde sich dann nicht mehr um einen Ermessensmissbrauch, sondern um eine rein willkürliche Maßnahme handeln (BGHZ 4, 10 [31, 31]).

    Vielmehr ist, wie das Berufungsgericht mit Recht ausführt, einem Verwaltungsakt die Verbindlichkeit und Wirksamkeit nur abzusprechen, wenn es sich um einen, dem Bereiche hoheitlicher Betätigung unzweifelhaft fremden, gesetzlich überhaupt nicht zu rechtfertigenden Akt reiner Willkür handelt (BGHZ 4, 10 [21/24]; vgl. auch Pagendarm, Die Rechtsprechung des BGH zum Reichsleistungsgesetz NJW 1952, 1313).

  • BGH, 28.06.1951 - IV ZR 88/50

    Nichtigkeit eines Verwaltungsakts wegen Willkür

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Willkür könne aber nicht angenommen werden, wenn die Maßnahme sich nur in irgendeiner Hinsich durch sachliche Erwägungen rechtfertigen lasse (BGHZ 2, 366).

    Von einer solchen Willkür kann keine Rede sein, wenn der Verwaltungsakt sich durch sachliche Erwägungen rechtfertigt und diese für den Erlass des Verwaltungsakts zumindest mitbestimmend waren (BGHZ 2, 366 [369]).

  • BGH, 31.01.1952 - III ZR 29/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Leistungspflichtigen im Sinne des § 15 BLG ist der Besitzer der in Anspruch genommenen Sache (BGH III ZR 29/50 vom 31. Januar 1952 = L-M Nr. 4 zu § 23 RLG).

    Allerdings würde ein innerer Widerspruch und eine völlige Unklarheit darüber, was verfügt werden sollte, den Verwaltungsakt nichtig machen (Urteil BGH III ZR 21/51 vom 15. November 1951, insoweit in BGHZ 4, 10 nicht abgedruckt und III ZR 29/50 = L-M Nr. 4 zu § 23 RLG).

  • BGH, 30.04.1953 - III ZR 204/52

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Würden die Behauptungen der Kläger zutreffen, so würde der Beklagte sich in Ausübung des ihm anvertrauten öffentlichen Amtes einer Amtspflichtverletzung schuldig gemacht haben und zwar auch gegenüber dem Erblasser, denn die Pflicht, sich jeden Amtsmissbrauchs zu enthalten, liegt den Beamten gegenüber jedem ob, der durch den Missbrauch geschädigt werden könnte (Urteil des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. April 1953, III ZR 204/52, L-M § 839 BGB Fg Leitz 5).
  • BGH, 20.12.1951 - IV ZR 91/51

    Guter Glaube nach § 325 ZPO. Bedarfsstellenbekanntmachung

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Inanspruchnahme nach dem Reichsleistungsgesetz dürfen nur für öffentliche Aufgaben erfolgen und sind unzulässig, wenn sie ein privates Interesse des Empfängers befriedigen sollen (BGH Urteil IV ZR 91/51 vom 20. Dezember 1951, insoweit in BGHZ 4, 283 nicht abgedruckt), ferner sind selbstverständlich Schadensersatzansprüche gegeben, wenn die Behörde bewusst mit dem Empfänger zusammengearbeitet hat, um ihm in gesetzwidriger Weise zu privaten Zwecken einen Wagen zu verschaffen.
  • BGH, 11.10.1951 - IV ZR 152/50

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Ist die Beorderungsverfügung wirksam, so können gleichwohl Schadensersatzansprüche der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Verwaltungsakt erschlichen, m.a.W. die Behörde durch schuldhaft falsche Angaben zu einem Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen bestimmt worden ist (BGH Urteil IV ZR 152/50 vom 11. Oktober 1951, insoweit in NJW 1952, 305 nicht abgedruckt).
  • BGH, 03.12.1953 - IV ZR 86/53

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    In ähnlicher Weise hat der IV. Zivilsenat in seinem Urteil vom 3. Dezember 1953 - IV ZR 86/53 - entschieden, dass eine Inanspruchnahme zur Nutzung nicht von selbst hinfällig werde, dass vielmehr dem Leistungspflichtigen nur ein Anspruch auf Aufhebung der Beschlagnahmeverfügung zustehe, wenn ein Gegenstand zur Behebung eines öffentlichen Notstandes in Anspruch genommen und hinterher der öffentliche Notstand beseitigt worden war.
  • BGH, 18.10.1951 - IV ZR 152/50
    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Ist die Beorderungsverfügung wirksam, so können gleichwohl Schadensersatzansprüche der Kläger aus dem Gesichtspunkt der unerlaubten Handlung begründet sein, wenn der Verwaltungsakt erschlichen, m.a.W. die Behörde durch schuldhaft falsche Angaben zu einem Eingriff in die Rechtssphäre eines anderen bestimmt worden ist (BGH Urteil IV ZR 152/50 vom 11. Oktober 1951, insoweit in NJW 1952, 305 nicht abgedruckt).
  • BGH, 21.05.1953 - III ZR 203/51

    Rechtsmittel

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Das hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs bereits in seinem Urteil III ZR 203/51 vom 21. Mai 1953 ausgesprochen.
  • RG, 27.09.1940 - III 3/40

    1. Welche Rechtsnatur haben nach der Neugestaltung des Sozialversicherungsrechts

    Auszug aus BGH, 16.12.1953 - VI ZR 160/52
    Es hat den geltend gemachten Schadensersatzanspruch aber nur unter dem Gesichtspunkt der §§ 823, 826 BGB geprüft und nicht berücksichtigt, dass gegenüber diesen Vorschriften § 839 BGB als lex specialis den Vorrang hat (RGZ 165, 91 [100] Palandt BGB 10. Aufl. 1952 § 839 Anm. 1).
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